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Recht auf Existenzsicherung für AsylwerberInnen!

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Forderungspapier der NGOs zur Existenzsicherung von AsylwerberInnen
101 Gründe für Verweigerung der Bundesbetreuung

Das Recht auf Existenzsicherung garantiert Personen in Notlage die unabdingbaren Grundlagen eines menschenwürdigen Daseins. Während dieses Menschenrecht, über dessen Verankerung in der Rechtsordnung und Ausgestaltung im Folgenden noch eingegangen wird, für Inländer als grundsätzlich über die Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Notstandshilfegesetz und dem Sozialhilfegesetz gewährleistet ist, gibt es für AsylwerberInnen eine menschenrechtswidrige, unklare Ausgangssituation.

Das Bundesbetreuungsgesetz (im Folgenden BBtrG) bestimmt vorerst durchaus im Geiste dieses Menschenrechtes, dass der Bund die Betreuung hilfsbedürftiger AsylwerberInnen übernimmt. Diese Betreuung umfasst Unterbringung, Verpflegung, Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 1 BBtrG).

Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann (§ 2 Abs. 1 BBtrG).

Im Jahr 2000 wurden 18.284 Asylanträge gestellt. Per 31.12.00 befanden sich nur 2.953 AsylwerberInnen in Bundesbetreuung, obwohl laut Angaben des BMI 10.276 Asylverfahren anhängig waren. Statistiken über Anzahl der Asylwerber/innen, denen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens Bundesbetreuung gewährt wird, gibt es nicht, ebensowenig über die Gründe vorzeitiger Entlassung oder darüber, wie hoch der Prozentsatz der AsylwerberInnen ist, die in Bundesbetreuung aufgenommen werden. Die Bundesbetreuung wird nur sehr restriktiv gewährt, obwohl die Erfahrung zeigt, dass der Großteil der AsylwerberInnen keine Mittel hat, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Schätzungen zufolge wird nur etwa ein Drittel aller Asylwerber in die Bundesbetreuung aufgenommen.

Der Rest bzw. die absolute Mehrheit ist auf Almosen karitativer Organisationen angewiesen und fristet sein Dasein zum Teil unter menschenunwürdigen Bedingungen. Hierzu ist anzumerken, dass die Kapazitäten der karitativen Organisationen erschöpft sind und AsylwerberInnen nicht selten der Obdachlosigkeit preisgegeben werden müssen. Der Zugang zu Erwerbsarbeit ist formalrechtlich durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz zwar ermöglicht, jedoch aufgrund der Bundeshöchstzahlregelung und der festgelegten Vermittlungshierarchie in der Praxis unterbunden. Dies bedeutet, dass AsylwerberInnen andererseits nicht in die Lage versetzt werden, ihre Hilfsbedürftigkeit zu überwinden.

Der Bund knüpft an das allein entscheidende Kriterium der Hilfsbedürftigkeit weitere, nicht der geltenden Menschenrechtslage entsprechende Kriterien und verlässt damit den Boden internationaler Menschenrechtsstandards.
Trotz intensiver Bemühungen seitens der NGOs war es bisher nicht möglich, von der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres zu erfahren, welche Kriterien nun genau für die Aufnahme in die Bundesbetreuung angewendet werden. Die Palette reicht über nicht oder nicht ausreichend dokumentierte Fremde bis zu genereller Verweigerung der Bundesbetreuung an Staatsbürger von Mitgliedstaaten des Europarates. Dies auch dann, wenn glaubhaft ist, dass die Ausstellung eines Dokumentes niemals erfolgt oder eine Mitnahme zum Fluchtzeitpunkt nicht möglich war bzw. in einem (Europarats)staat nachweislich politische Verfolgung signifikant vorkommt. Nicht selten kommt es in solchen Fällen später zu einer Asylgewährung.

Der betreffende Asylwerber hat keine Möglichkeit, diese Kriterien in rechtsstaatlicher Weise überprüfen zu lassen, da § 1 Abs. 3 BBtrG festlegt, dass ein Asylwerber keinen Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung habe.

Diese Bestimmung ist vor allem aus einem Aspekt verfassungswidrig:
Bei der Bundesbetreuung handelt es sich um existentielle, in die Grundrechtssphäre reichende Leistungen der Daseinsvorsorge. Diese Leistungen betreffen den Kompetenztatbestand des Art 11 Bundesverfassunggesetz, sind jedenfalls eindeutig dem öffentlichen Recht zuzuordnen und wären demnach in Hoheitsverwaltung (das heißt unter anderem unter Zusicherung eines Rechtsanspruches) zu vollziehen. Der Gesetzgeber hat nun diese Materie in die sog. Privatwirtschaftsverwaltung vergeben und sie daher systemwidrig dem öffentlich rechtlichen Rechtsschutz gänzlich entzogen.

Hinzuweisen ist, dass die Gewährung der Bundesbetreuung aufgrund des auch in der Privatwirtschaft geltenden Diskriminierungsverbotes nicht willkürlich versagt werden darf. Hier könnte der ordentliche Zivilrechtsweg zur Erzwingung dieser Leistungen beschritten werden. Eine zivilrechtliche Klageflut kann, wenn auch in Einzelfällen als ultima ratio ratsam, letztlich nicht im Sinne der Beteiligten sein.


Das Grundrecht auf Existenzsicherung ist durch zahlreiche gesetzliche Bestimmungen garantiert, von denen die meisten im Verfassungsrang stehen.

· Art. 3 MRK: Schutzbereich dieses Grundrechtes ist u. a. die Menschenwürde. Diese ist im Grundrechtskatalog der österreichischen Bundesverfassung nicht explizit erwähnt (anders Art. 1 Abs. 1 Bonner Grundgesetz oder Art. 34 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union), der Verfassungsgerichtshof erkennt sie jedoch als allgemeinen Wertungsgrundsatz unserer Rechtsordnung an. Es ergibt sich dadurch für den Mitgliedstaat eine Verpflichtung, existenzbedrohende Armut ausnahmslos hintanzuhalten (s. auch Frowein/Peukert, Kommentar zur EMRK, 2 Auflage, S 56). Das Schweizer Bundesgericht hat dieses Grundrecht explizit anerkannt (BGE 121 I 367).

· Art. 13 Abs 1 der Europäischen Sozialcharta verpflichtet die Vertragsparteien sicherzustellen, dass jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen insbesondere durch Leistungen aus einem System der sozialen Sicherheit verschaffen kann, ausreichende Unterstützung gewährt wird und im Falle der Erkrankung die Betreuung, die seine Lage erfordert.

· Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention enthält ebenso eine Verpflichtung zur Gewährung dieser Leistungen und hat in Österreich einfachgesetzlichen Rang.

Das BBtrG darf weiters nicht losgelöst von anderen Bestimmungen betrachtet werden. Die Sozialhilfegesetze der Länder sind inhomogen. So sind etwa in Wien AsylwerberInnen von Leistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz generell ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass AsylwerberInnen auch von anderen Netzen vielfach nicht aufgefangen werden.

Die handelnden Personen sollten sich endlich bewusst werden, dass diese intransparente Vorgangsweise der Behörde, vor allem der verfassungsrechtswidrige fehlende Anspruch auf Bundesbetreuung, eines der gravierendsten aktuellen Versäumnisse der Politik und des Gesetzgebers darstellt. Es müsste daher in diesem Punkt das Gesetz sofort durch Eliminierung des § 1 Abs 3 BBtrG korrigiert werden. Einziges Kriterium für Gewährung der Bundesbetreuung hat nach geltendem Bundesbetreuungsgesetz daher die Hilfsbedürftigkeit zu sein. Jede andere Restriktion ist aufgrund des absoluten Charakters dieses Grundechtes auf Existenzsicherung abzulehnen.

Der derzeitige Vollzug des Bundesbetreuungsgesetzes führt, bedingt durch die restriktive und intransparente Gewährung der Bundesbetreuung sowie durch die Praxis der kurzen Befristungen (2 Monate bei einer Verfahrensdauer von häufig länger als 12 Monate), zu einem Verfahrensaufwand, der nicht im Sinne einer kostengünstigen, effizienten Verwaltung sein kann.


Es kann in diesem Kernbereich der Menschenrechte kein budgetäres Argument für eingeschränkten Leistungen geben. Die meisten EU-Staaten gewähren AsylwerberInnen diese überlebensnotwendigen Leistungen. Österreich muss hier als eines der Schlusslichter der EU zur Tat schreiten und einen den Grundrechten entsprechenden Zustand herstellen. Das UNHCR kritisierte anlässlich der Präsentation der Studie "reception standards for asylum seekers in the European Union", dass die Bundesbetreuung einem Gnadenrecht gleichkomme, die Kriterien für die Aufnahme willkürlich und nicht nachvollziehbar seien. Anders als in den meisten EU-Staaten gebe es keinen Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung. Ohne Anspruch auf Versorgung könne aber kein faires Asylverfahren durchgeführt werden.

Hingewiesen wird abschließend auf zahlreiche vom Bundesbetreuungsgesetz nicht erfasste Personen (Aufenthaltsberechtigte gem. § 15 AsylG, Fremde, die aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abgeschoben werden können §§ 75 und 56 FrG), für die gleichfalls eine menschenrechtskonforme Regelung gefunden werden muss.

Bei dem hier vorliegenden Vorschlag (Eliminierung des § 1 Abs. 3 BBtrG) handelt es sich um eine Maßnahme, die unbeschadet der bevorstehenden (weitergehenden) Regelungen auf EU-Ebene zur Vermeidung menschenrechtswidriger Härten einer sofortigen Umsetzung bedarf.


Forderungen

Da das aktuelle Bundesbetreuungsgesetz sowie die dazugehörigen Verordnungen bestehendes Recht, internationale Übereinkommen und eingegangene Verpflichtungen verletzen, fordern die unterzeichnenden Organisationen:
§ Einen Rechtsanspruch auf Existenzsicherung für alle hilfsbedürftigen AsylwerberInnen
§ Für die Entscheidung über die Gewährung der Bundesbetreuung ist ausschließlich das Kriterium der Hilfsbedürftigkeit heranzuziehen
§ Die Leistungen der Bundesbetreuung müssen von Beginn der Antragstellung bis zum rechtsgültigen Abschluß des Asylverfahrens gewährleistet sein und auch die Zeit der Verfahren beim VwGH und VfGH umfassen.

Zu den Leistungen der Bundesbetreuung gehören die Unterbringung, Verpflegung sowie die medizinische, psychosoziale und psychotherapeutische Betreuung von AsylwerberInnen

Zu einem menschenwürdigen Aufnahmesystem für AsylwerberInnen gehören jedenfalls die Möglichkeit des Spracherwerbs, der Aus- und Weiterbildung, der Erwerbstätigkeit und die rechtliche Beratung und Vertretung

Wir bitten Sie, sich für die Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes entsprechend der oben genannten Forderungen einzusetzen.


101 Gründe für Verweigerung der Bundesbetreuung

Eine kleine Auswahl:

Bestrafung für Weiterreise in ein anderes EU-Land

Familie Z. flüchtete aus Kroatien nach Holland. Die Tochter ist schwer traumatisiert und war deshalb in Holland bereits in Behandlung. Aufgrund der Durchreise durch Österreich wird die Familie im "Dublinverfahren" nach Österreich rücküberstellt.
Die Bundesbetreuung und damit auch die dringend notwendige Behandlung für das Mädchen wurde verweigert, weil im Falle von Rückübernahmen im Dublinverfahren grundsätzlich keine Bundesbetreuung gewährt wird.

Verweigerung der Bundesbetreuung bei Drittstaatsverfahren

Familie Q. stammt aus dem Irak. Sie ist über Ungarn eingereist. Aus diesem Grund wird ein Verfahren über die Zulässigkeit des Asylantrages (Drittlandssicherheitsverfahren) eingeleitet. Gegen den Bescheid wird ein Rechtsmittel eingelegt, das Verfahren dauert schon über ein Jahr. Die Bundesbetreuung wird verweigert, weil grundsätzlich während des Drittlandssicherheitsverfahrens keine Bundesbetreuung gewährt wird.

Zu lange auf der Flucht

Herr C. aus dem Irak hat sich längere Zeit in Jordanien aufgehalten, wo er vor einer Rückschiebung in den Irak nicht sicher war.
Aufgrund des Drittlandaufenthaltes wird ihm die Bundesbetreuung mit dem fadenscheinigen Argument verweigert, daß er sich den Aufenthalt dort ja auch finanzieren konnte.

Herkunftsstaat gilt als verfolgungsfrei

Herr B. kommt aus der Ukraine. Er war dort als Untersuchungsrichter an der Aufklärung eines Korruptionsskandales beteiligt. Aufgrund seiner glaubhaften Angaben erhielt Herr B. Asyl in Österreich.
Die Bundesbetreuung wurde ihm jedoch verweigert, weil er aus einem Mitgliedsland des Europarates stammt.

Herr S. kommt aus Indien. Er wird nicht in die Bundesbetreuung aufgenommen, weil indische Staatsangehörige aufgrund einer Weisung nicht in Bundesbetreuung genommen werden.

Ohne amtlichen Lichtbildausweis Hilfsbedürftigkeit nicht feststellbar

Herr A aus Afghanistan, ein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, kann zwar eindeutig aufgrund seiner Sprache und seines Aussehens belegen, daß er aus Afghanistan kommt, auch hegt das Bundesasylamt keinerlei Zweifel daran. Er wird dennoch aus der befristet gewährten Bundesbetreuung entlassen, weil er seine Identität nicht durch geeignete Dokumente beweisen kann, obwohl das Gesetz dies nicht verlangt.

Willkürliche Kriterien für Mittellosigkeit

Herr F. aus der Dem. Rep. Kongo wird aus der Bundesbetreuung entlassen, weil er im Besitz eines Handys ist. Herr F. hatte das gebrauchte Wertkartengerät erworben um, für seine Freunde und die Familie erreichbar zu sein. Er hatte nicht geahnt, daß er über sein monatliches Taschengeld in der Höhe von öS 530,- nicht frei verfügen darf.

Unbefristete Haftung Privater

Herr I aus Sierra Leone war als Redner auf einer Konferenz in Wien eingeladen. Er erfährt, daß sich während seiner Abwesenheit in der Heimat die Ereignisse überschlagen. Er wird gewarnt nicht mehr heimzukehren. Er entschließt sich hier zu bleiben und einen Asylantrag zu stellen.
Die Bundesbetreung wird verweigert, weil die Organisation, die ihn eingeladen hatte für die Dauer seiner Konferenzteilnahme eine Verpflichtungserklärung unterschrieben hatte.

Bestrafung mit Entlassung wegen bloßem Verdachts einer strafbaren Handlung

Herrn B. ist Kosovo Albaner. Ihm wurde die Bundesbetreuung wegen des Verdachtes auf eine strafbare Handlung verweigert. Er wurde im Kosovo während des Kriegszustandes von einem Serben attakiert, wogegen er sich wehrte.

Herr K. aus Afghanistan wird aus der Bundesbetreuung entlassen, weil gegen ihn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Er wurde von einer Gendarmeriekontrolle außerhalb der Betreuungsstelle Traiskirchen angetroffen und man nimmt an, er wollte sich als "Schwarzarbeiter" Geld verdienen.

Weitere Links zum Text:

http://www.asyl.at/existenzsicherung.html


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