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Gemeinsames Eheleben in Österreich nur ohne Aufenthaltsverbot?

Menschenrecht auf Partnerwahl gilt in Österreich nur für Menschen ohne Vorstrafen und Aufenthaltsverbot? Standesamt und Fremdenbehörden haben eine geplante Ehe derart verunmöglicht, sodass sich die beiden gezwungen sehen, nach Nigeria zu ziehen, um ihre Beziehung dort leben zu können.

Herr O und Frau B lernen sich zu Beginn des Jahres 2005 kennen und verlieben sich. Nach reiflicher Überlegung verloben sie sich und beschliessen zu heiraten. Ende September 2005 sprechen die beiden aus eigenen Antrieb bei der Fremdenpolizei vor, um ihren Hochzeitstermin bekannt zu geben. Der zuständige Referent will ihnen ihr Glück zwar gönnen, aber nicht in Österreich; Herr O sei illegalisiert und gegen ihn liege wegen eines Drogendeliktes ein 10jähriges Aufenthaltsverbot vor. Deshalb müsse er sofort das Land verlassen und seine Verlobte mit ihm, wenn sie ihr Leben gemeinsam verbringen wollen. Mündlich sichert der Referent ihnen jedoch gleichzeitig zu, dass er vorerst keine Maßnahmen zur Abschiebung veranlassen wird. Nach einer Woche wird von der Fremdenpolizei der Schubhaftbescheid ausgestellt und fünf Tage später wird Herr O. von der Polizei aufgesucht, festgenommen und in Schubhaft gebracht.

Herr O ist aufgrund der für ihn und seine Verlobte psychisch stark belastenden Sitaution nicht in der Lage, Nahrungsmittel oder Getränke zu sich zu nehmen. Nach dem Besuch einer Mitarbeiterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am 4. Tag seiner Inhaftierung und den Aussagen seiner Verlobten über Herrn Os geschwächten und besorgniserregenden Gesundheitszustand, bezweifelt eine Mitarbeiterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung gegenüber dem Santiätsdienst stark Herrn Os Haftfähigkeit. Auch nach 6 Tagen befindet der diensthabende Amtsarzt Herrn O für haftfähig: 4,5 kg Gewichtsverlust, Blutdruck und Puls stabil. Erst nach wiederholter Intervention der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung wird Herr O für haftunfähig befunden. In nicht einmal 24 Stunden hat sich sein Gesundheitszustand signifikant verändert und er wird mit 11 kg Gewichtsverlust und starker Unterzuckerung auf freien Fuss gesetzt. Festzuhalten ist allerdings, dass von Seiten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Wien lediglich von 7 kg Gewichtsverlust die Rede ist.

In den darauffolgenden Tagen versuchen Herr O und Frau B Perspektiven für ihre gemeinsame Zukunft zu erarbeiten. Nach reiflicher Überlegung kommen die beiden zu dem Schluss, dass eine Zukunft in Österreich für sie vorerst nicht denkbar ist: Aufgrund des gegen Herrn O vorliegenden Aufenthaltsverbotes ist es äußerst unwahrscheinlich, dass er nach einer Hochzeit mit seiner Verlobten einen Aufenthaltsstatus als begünstigter Drittstaatsangehöriger erhält. Damit verbunden wäre für die beiden eine ständig drohende erneute Schubhaftnahme von Herrn O.

Da Herr O und Frau B sich nichts sehnlicher wünschen, als ihre Zukunft miteinander zu verbringen, sich aber nicht vorstellen können, dass dies unter den gegebenen (rechtlichen) Bedingungen in Österreich möglich ist, beschließen die beiden, nach ihrer Hochzeit im November gemeinsam in Herrn Os Herkunftland Nigeria einen Neustart zu beginnen. Die beiden wenden sich in der Hoffnung auf Unterstützung an die Rückkehrhilfe der Caritas, da sie eine erneute Schubhaftnahme von Herrn O vor ihrer geplanten Ausreise aus Österreich befürchten.

Frau B und Herr O beginnen unverzüglich mit der Organisation der Ausreise: Impfungen, Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Suche nach einem Nachmieter für die Wohnung, Erteilung von Bankvollmachten an ihre Kinder, Suche nach einer Unterkunft in Nigeria etc.

Frau B, die in Österreich geboren und aufgewachsen ist, wird ihre beiden erwachsenen Töchter, ihre weiteren Familienmitglieder und FreundInnen sowie die Hoffnung auf ein friedvolles, sicheres Leben unter menschlichen Bedingungen in Österreich zurücklassen.


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