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EWR BürgerInnen und SchweizerInnen

Für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten steht es allen EWR-BürgerInnen und Schweizer BürgerInnen zu, sich ohne jegliche Bedingungen oder Formalitäten, außer der Pflicht, im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu sein und sich anzumelden, in Österreich aufzuhalten.

EWR-BürgerInnen und SchewizerInnen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich niederlassen wollen, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
• in Österreich ArbeitnehmerInnen oder Selbständige sind.
• ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung für sich und ihre Familienangehörigen nachweisen, falls sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Existenzmittel müssen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausreichen, so dass sie während ihrer Niederlassung keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.
• in Österreich eine Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz nachweisen.

EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten wollen, müssen spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Ankunft ihre Niederlassung der Aufenthaltsbehörde anzeigen. Zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechtes müssen sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzeigen und je nach Aufenthaltszweck eine Bestätigung ihrer ArbeitgeberInnen bzw. einen Nachweis ihrer Selbständigkeit oder einen Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel und einer Krankenversicherung oder eine Zulassung zu einer Schule bzw. Bildungseinrichtung vorlegen. Liegen alle Voraussetzungen vor, so ist eine Anmeldebescheinigung auszustellen (Kosten: 15 Euro).

EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen, die sich bereits vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (vor dem 1. Jänner 2006) in Österreich niedergelassen haben, brauchen keine Anmeldebescheinigung beantragen – ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz ersetzt diese.

Am Arbeitsmarkt genießen EWR-BürgerInnen volle Freizügigkeit, sofern für sie nicht Übergangsbestimmungen für die „neuen“ EU-Mitgliedstaaten gelten.
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