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12.Darf ich als AsylwerberIn arbeiten?
Grundsätzlich muss man dazu sagen: Nein.
AusländerInnen brauchen eine Bewilligung, um in Österreich arbeiten zu dürfen. Wer besser integriert ist, bekommt diese Bewilligung etwas leichter. AsylwerberInnen, bei denen das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, haben fast keine Chance, eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen.
Ohne Bewilligung arbeiten können Ehepartner von ÖsterreicherInnen– seit 1.1.2006 allerdings nur dann, wenn sie auch eine Aufenthaltsgenehmigung als Ehepartner haben. Das heißt, wer zwar mit einer Österreicherin oder einem Österreicher verheiratet ist, aber als Aufenthaltsberechtigung nur eine Karte nach dem Asylgesetz vorweisen kann, darf nur mit Arbeitsgenehmigung arbeiten.
Besser sieht es für Ehepartner und Kinder von in Österreich lebenden EWR-BürgerInnen aus: Sie können ohne Bewilligung arbeiten, auch wenn sie noch im Asylverfahren sind.
Von den drei möglichen Arten von Arbeitsbewilligungen können AsylwerberInnen ab 1.1.2006 nur die maximal ein Jahr gültige Beschäftigungsbewilligung erhalten. Sie muss jedes Jahr neu vom Arbeitgeber beantragt werden und ist nur für diese eine Firma gültig.
Auch Asylwerber, die jetzt bereits einen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis besitzen, können diese nicht mehr verlängern. Nach Ablauf der Gültigkeit muss die Firma um Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung ansuchen, will sie den Asylwerber oder die Asylwerberin weiter beschäftigen.
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