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Abschiebung

Die Abschiebung ist die zwangsweise Ausreise eines/r Fremden durch die Fremdenpolizei.
Die Abschiebung ist nicht zulässig, wenn dem Fremden im Zielstaat Verfolgung droht, oder er eine unmenschliche Strafe / Todesstrafe oder Folter zu erwarten hat. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung kann beantragt werden.
Ist die Abschiebung entweder unzulässig oder de facto unmöglich, ist dem/r Fremden ein Abschiebeaufschub zu erteilen.

Fremde, gegen die eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, können zur Ausreise gezwungen werden, wenn die Überwachung der Ausreise aufgrund der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist oder zu befürchten ist, dass der Fremde der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würde. Weiters kann eine Abschiebung verfügt werden, wenn ein Fremder nicht rechtzeitig seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, oder einem Aufenthaltsverbot zuwider eingereist ist.
Die Abschiebung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Abschiebeaufschub

Ist die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich (z.B. fehlende Reisedokumente) oder aufgrund eines Abschiebeverbotes unzulässig, ist die Abschiebung für jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben. Der Aufschub kann von Amts wegen oder auf Antrag, oft verbunden mit Auflagen (z.B. Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung) gewährt werden.

Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen Staat, in dem der Fremde von unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bedroht wird, ist unzulässig.
Eine Abschiebung in einen Staat, in dem die Freiheit oder das Leben eines Fremden aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner politischen Ansichten oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bedroht ist, ist nur dann zulässig, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt oder wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden ist.

Verfahren

Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung wird bei der Ablehnung eines Asylantrages von der Asylbehörde immer mitentschieden, die fremdenpolizeiliche Behörde ist an diese Entscheidung gebunden. Liegt keine Entscheidung einer Asylbehörde vor, ist die Sicherheitsdirektion dazu berufen, über den Antrag auf Unzulässigkeit der Abschiebung zu entscheiden. Der Antrag kann nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden, wovon der Fremde in Kenntnis zu setzen ist. Bis zur Entscheidung über den Antrag darf der Fremde nicht in den Staat, von dem er bedroht werden soll, abgeschoben werden, wohl aber in einen anderen Staat.


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