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Schubhaft
Ein/e Fremde/r, gegen den ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde, hat mit Eintritt der Rechtskraft (= in der Regel nach abgeschlossenem Verfahren) Österreich zu verlassen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann er/sie in Schubhaft genommen werden. Im nächsten Schritt erfolgt dann die Abschiebung.
Gegen die Schubhaft kann eine Beschwerde beim UVS eingereicht werden, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bietet gerne ihre Hilfe an.
Fremde können in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig ist, um das Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahren bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit oder die Abschiebung zu sichern. Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, dürfen nur in Schubhaft genommen werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich dem Verfahren entziehen könnten.
Verfahren
Wird ein Fremder festgenommen, hat er das Recht, in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme zu erfahren. Auf sein Verlangen ist ohne unnötigen Aufschub eine Person seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand zu informieren, weiters ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates von seiner Festnahme zu unterrichten.
Die Schubhaft selbst ist mit Bescheid anzuordnen und kann mit einer Schubhaftbeschwerde bekämpft werden.
Schubhaftbeschwerde
Gegen die Festnahme oder Anhaltung mittels Schubhaft hat der Fremde das Recht, eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu richten. Das Recht besteht während der gesamten Schubhaftdauer und auch noch sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft. Die Beschwerde kann direkt beim unabhängigen Verwaltungssenat oder auch bei der Behörde, der die Festnahme oder Anhaltung zuzurechnen ist, eingebracht werden. Dauert die Schubhaft zum Zeitpunkt der Beschwerdeführung noch an, hat der UVS innerhalb von einer Woche zu entscheiden.
Gelinderes Mittel
Die Behörde kann von der Verhängung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft zu nehmen und sich jeden zweiten Tag bei der ihm bekanntzugebenden Sicher-heitsdienststelle zu melden. Kommt der Fremde dieser Meldeverpflichtung nicht nach, so ist die Schubhaft anzuordnen.
Bei Minderjährigen hat die Behörde grundsätzlich das gelindere Mittel anzuwenden.
Haftanstalt
Die Schubhaft ist in Haftanstalten der Bezirksverwaltungsbehörde bzw der Bundespolizeidirektion zu vollziehen. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann eine Justizanstalt damit beauftragt werden. Fremde unter sechzehn Jahren dürfen nur in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
Adressen der Polizeigefangenenhäuser
Dauer der Schubhaft
Grundsätzlich hat die Behörde darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Ist der Grund, der zur Verhängung der Schubhaft geführt hat, weggefallen oder kann ihr Ziel nicht mehr erreicht werden, ist die Schubhaft zu beenden. Insgesamt darf die Schubhaft nicht länger als zwei Monate andauern, außer wenn über einen Antrag auf Unzulässigkeit der Abschiebung noch nicht entschieden wurde, die Feststellung der Identität nicht möglich ist, die Einreise- oder Durchreisegenehmigung eines anderen Staates noch aussteht oder weil der Fremde die Abschiebung vereitelt. In diesen Fällen darf der Fremde maximal zehn Monate angehalten werden.
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