Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
 

<< voriger Artikel dieser Rubrik nächster Artikel dieser Rubrik >>

Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes

Hätte dem Fremden bereits die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, darf ein Aufenthaltsverbot nur mehr erlassen werden, wenn eine Verurteilung wegen einer mehr als zwei jährigen Freiheitsstrafe vorliegt. Ist der Fremde überdies noch von klein auf und über die Hälfte seines Lebens im Inland aufgewachsen, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig.

Schutz des Privat und Familienlebens

Ausweisung und Aufenthaltsverbot stellen schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsmäßig geschützte Menschenrecht auf Privat- und Familienleben dar. Ein Eingriff ist deshalb nur zu rechtfertigen, wenn dies zur Erreichung öffentlicher Interessen dringend geboten ist. Eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen für die Öffentlichkeit. Es muss eine sogenannte Interessensabwägung stattfinden. Dabei ist vor allem auf die Dauer des Aufenthaltes und die Integration des Fremden und die Intensität der familiären Bindungen Bedacht zu nehmen.


printer friendly version printer friendly version