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Wer braucht keine Arbeitsgenehmigung?

Auf Grund ihrer Tätigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit sind folgende Fremde vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und brauchen daher keine Arbeitsgenehmigung:
• EWR-BürgerInnen, ausgenommen EWR-BürgerInnen, von Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind und deren Staatsangehörige noch keine Freizügigkeit am Arbeitsmarkt genießen. Mehr dazu [Verlinkung mit 5.]
• Drittstaatsangehörige von EWR-BürgerInnen: EhegattInnen, Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder; nicht Enkelkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, sowie Eltern des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten, denen Unterhalt gewährt wird sofern sie zur Niederlassung berechtigt sind.
• Familienangehörige von ÖsterreicherInnen und nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-BürgerInnen , die zur Niederlassung berechtigt sind (Arbeitsaufnahme erst nach Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung!).
• Asylberechtigte und Flüchtlinge, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
• AusländerInnen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden.
• AusländerInnen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete solcher AusländerInnen.
• AusländerInnen hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften.
• AusländerInnen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen, es sei denn, sie üben eine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet aus.
• Ausländische JournalistInnen, die als Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt akkreditiert wurden.
• AusländerInnen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Familienangehörige.
• AusländerInnen hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der EU.

Durch Verordnung des Arbeitsministers können weitere Ausnahmen vom AuslBG festgelegt werden. So sind etwa LehrerInnen bestimmter internationaler Schulen oder Au-Pair-Kräfte von der Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen.

Angehörigen von EWR-BürgerInnen und Familienangehörigen von ÖsterreicherInnen, die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind, ist auf Antrag eine Bestätigung vom AMS auszustellen, dass sie ohne Arbeitsgenehmigung arbeiten dürfen. Diese Bestätigung ist eine reine Serviceleistung, damit gegenüber potentiellen ArbeitgeberInnen das Arbeitsrecht unbürokratisch nachgewiesen werden kann. Es gibt aber keine Verpflichtung, diese Bestätigung ausstellen zu lassen.

AusländerInnen, die über einen Niederlassungsnachweis, eine Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EG oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt verfügen, sind zwar formal nicht vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, haben jedoch unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, weshalb dessen Zulassungssystem für sie keine Rolle mehr spielt.


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