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Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
Für die Beschäftigung eines Ausländers muss ein Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beantragen, wenn der Ausländer nicht vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist und auch nicht über eine Arbeitserlaubnis, einen Befreiungsschein, einen Niederlassungsnachweis (nach dem FrG 1997), eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EG verfügt.
Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von einer ganzen Reihe von Voraussetzungen abhängig, die zum Teil außerhalb der Einflusssphäre des antragstellenden Arbeitgebers bzw. des Ausländers liegen. Insbesondere ist die Bewilligung von Höchstzahlen und der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts abhängig. Eine Beschäftigungsbewilligung darf darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn für die ausgeschriebene Stelle keine InländerIn oder ein/e bereits in den Arbeitsmarkt integrierte/r AusländerIn zur Verfügung steht.
Voraussetzungen, die ArbeitgeberInnen erfüllen müssen
• Der Ausländer darf nur auf einem Arbeitsplatz des Betriebs des Arbeitgebers beschäftigt werden. Der Ausländer darf damit nicht einem anderen Betrieb als Arbeitskraft überlassen werden.
• Die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften müssen eingehalten werden. Der Ausländer darf nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden, als sie für die Mehrzahl der inländischen Arbeitnehmer, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, gelten.
• Der Arbeitgeber muss eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrats oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorlegen (sofern derartige Einrichtungen existieren).
• Die Beschäftigung darf nicht vor Bewilligung der Beschäftigungsbewilligung begonnen worden sein.
• Der Ausländer darf nicht durch eine unerlaubte Arbeitsvermittlung (Vermittlung außerhalb des AMS oder einer zugelassenen inländischen unentgeltlichen oder entgeltlichen Vermittlungseinrichtung) vermittelt worden sein.
• Der Arbeitgeber darf während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer ohne Bewilligung beschäftigt haben. Weiters darf der Arbeitgeber nicht wiederholt gegen Meldepflichten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen haben.
• Während der letzten sechs Monate vor oder im Zuge der Antragstellung darf der Arbeitgeber hinsichtlich der ausgeschriebenen oder einer vergleichbaren Stelle nicht einen über 50 jährigen Arbeitnehmer gekündigt oder seine Einstellung abgelehnt haben. Außer er macht glaubhaft, dass die Kündigung bzw. die Ablehnung der Einstellung nicht auf Grund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
Voraussetzungen, die AusländerInnen erfüllen müssen
• Der Ausländer muss im Besitz eines Aufenthaltstitels sein, dessen Zweck eine Beschäftigung zulässt. Für Asylwerber darf eine Beschäftigungsbewilligung erst erteilt werden, wenn die Asylantragstellung mindestens drei Monate zurückliegt und das Asylverfahren nicht eingestellt wurde.
• Es dürfen keine wichtigen Hinderungsgründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz durch Schwarzarbeit innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung.
Das Ersatzkraftverfahren
Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts abhängig. Eine Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber für den von ihm beantragten Ausländer nur dann erteilt werden, wenn für die offene Stelle weder ein Inländer noch ein in den Arbeitsmarkt integrierter Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung auszuüben.
Unter den verfügbaren AusländerInnen sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheins oder eines Niederlassungsnachweises sowie nicht freizügigkeitsberechtigte EWR-BürgerInnen und türkische AssoziationsarbeitnehmerInnen zu bevorzugen. Nur dann, wenn keine der genannten Personen (Ersatzkräfte) für die angebotene Beschäftigung zur Verfügung steht, darf eine Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer erteilt werden. Wenn der Arbeitgeber die ihm vermittelten Ersatzkräfte grundlos ablehnt, wird der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgelehnt. Genauso wenn er bereits von vornherein – etwa auf dem Antragsformular – die Vermittlung von Ersatzkräften ausschließt.
Höchstzahlen
Neben der Prüfung, ob für einen konkreten Arbeitsplatz inländische oder in den Arbeitsmarkt integrierte ausländische Arbeitskräfte vor dem beantragten Ausländer in Frage kommen, wird die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte auch durch ein Höchstzahlensystem reglementiert. Dabei ist die Bundeshöchstzahl und die für das jeweilige Bundesland der Beschäftigung erlassene Landeshöchstzahl zu berücksichtigen. Sind die Höchstzahlen überschritten, erfolgt die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung in einem erschwerten Verfahren bzw. kann nur mehr für bestimmte Gruppen von Ausländern eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden.
Bundeshöchstzahl
Grundsätzlich darf der Gesamtanteil der unselbstständig beschäftigten und arbeitslosen AusländerInnen nicht mehr als acht Prozent des gesamten österreichischen Arbeitskräftepotenzials (das sind alle unselbstständigen und arbeitslosen In- und AusländerInnen zusammengerechnet) betragen (= Bundeshöchstzahl). Wenn die Bundeshöchstzahl überschritten ist, dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur mehr an einzelne Personengruppen bis zu einem Höchstausmaß von neun Prozent des gesamten österreichischen Arbeitskräftepotenzials erteilt werden, die vom Arbeitsminister in einer so genannten Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung – BHÜZV festgelegt werden. Während in den 1990er Jahren die Bundeshöchstzahl praktisch immer überschritten war, hat sich die Arbeitsmarktlage für ausländische Beschäftigte mittlerweile entspannt. Die Bundeshöchstzahl ist etwa nur zu 90 % ausgeschöpft, an eine Überschreitung dürfte in der nächsten Zeit nicht zu denken sein.
Landeshöchstzahlen
Die Landeshöchstzahlen dürfen überschritten werden, das heißt, dass auch nach deren Ausschöpfung noch Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden können, die Grenze ist durch die Bundeshöchstzahl bzw. durch die BHÜZV abgesteckt. Allerdings werden Beschäftigungsbewilligungen nach der Überschreitung der Landeshöchstzahlen nur mehr an bestimmte Personengruppen erteilt. Nachdem die Landeshöchstzahlen seit Jahren kontinuierlich überschritten sind, kommt dieses erschwerte Zulassungsverfahren nicht nur in Ausnahmefällen, sondern in jedem Fall zur Anwendung. Das erschwerte Zulassungsverfahren ist daher neben dem Ersatzkraftverfahren das zentrale Regulativ der Ausländerbeschäftigung.
Nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen dürfen im erschwerten Zulassungsverfahren weitere Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn
• der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet.
• die Beschäftigung des Ausländers in Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint.
• der Ausländer eine befristete Beschäftigung ausüben soll (Saisonnier).
• der Ausländer Schlüsselkraft ist.
• der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist.
• die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll.
• der Ausländer einer Personengruppe angehört, die in der BHÜZV genannt ist. Darunter fallen insbesondere: Opfer von familiärer Gewalt, niedergelassene Jugendliche, Rotationsarbeitskräfte oder Krankenpflegepersonal aus „neuen EU-Staaten“, die mindestens 1500 Euro brutto pro Monat (Stand: 2006) verdienen.
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