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Erteilung einer Arbeitserlaubnis

Hat ein/e rechtmäßig niedergelassene/r AusländerIn innerhalb der letzten 14 Monate vor Antragstellung insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet erlaubt gearbeitet, hat er/sie Anspruch auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis. Nicht angerechnet werden Zeiten, die der/die AusländerIn als Ferialkraft oder VolontärIn, als Betriebsentsandte/r, befristet Beschäftigte/r, GrenzgängerIn oder als KünstlerIn gearbeitet hat. Als Beschäftigungszeiten gelten hingegen Urlaub, Krankenstand, Pflegeurlaub etc. während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses.

Während es für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ausreicht, wenn der/die AusländerIn ein Aufenthaltsrecht nachweist, das die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet, wird die Arbeitserlaubnis (und auch der Befreiungsschein) nur Fremden mit einer Niederlassungsbewilligung erteilt. InhaberInnen einer Aufenthaltsbewilligung (z.B. Studierende) haben daher keinen Anspruch auf eine Beschäftigungsbewilligung.

Während der/die AusländerIn im ersten Jahr seiner Beschäftigung an seine/n ArbeitgeberIn gebunden ist, erlaubt ihm/ihr die Arbeitserlaubnis die Aufnahme einer Beschäftigung in jeder Branche in dem Bundesland, für das die Arbeitserlaubnis ausgestellt wird.

Die Arbeitserlaubnis ist von der ausländischen Arbeitskraft selbst zu beantragen. Zuständig ist die regionale Geschäftsstelle, in dessen Sprengel er seinen Wohnsitz hat. Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens zwei Jahre ausgestellt, bei Lehrlingen für die Dauer der Lehrzeit. Für den Antrag sind Kosten in der Höhe von 43 Euro, für die Ausstellung der Arbeitserlaubnis 82,50 Euro zu bezahlen. Die Arbeitserlaubnis wird als gelbe Ausweiskarte erteilt.


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