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Gewerbe & Werkvertrag
Gewerbe
Soweit es nicht anders in der Gewerbeordnung bestimmt ist (z.B. Inländervorbehalt für Waffengewerbe oder Rauchfangkehrer), dürfen AusländerInnen ein Gewerbe wie InländerInnen ausüben, wenn dies erstens in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Zweitens dürfen Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zulässt.
Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich. In der Praxis wird von der Gewerbebehörde bestätigt, dass ein/e AusländerIn zur Gewerbeausübung unter der Voraussetzung des Erhalts eines Aufenthaltstitels berechtigt wäre. Nach Vorlage dieser Bestätigung wird von der Aufenthaltsbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt, der Ausstellung eines Gewerbescheins steht dann nichts mehr im Weg.
Neben dem Aufenthaltsrecht bildet der Nachweis der Befähigung für ein bestimmtes Gewerbe die zweite wichtige Voraussetzung für die Gewerbeausübung. Inwieweit ausländische Diplome und Zeugnisse als Nachweis der erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten herangezogen werden können, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Gewerbebehörde, wenn die Zeugnisse und Diplome des/der AusländerIn nicht ausreichend sind, die individuelle Befähigung unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen feststellen muss, was, wenn diese ausreichend sind, zur Berechtigung der Gewerbeausübung führt.
Nähere Infos zur Gründung eines Gewerbebetriebes: www.gruenderservice.net
Werkverträge
Eine selbständige Tätigkeit kann auch im Rahmen eines Werkvertrags ausgeübt werden, jedoch bedeutet das Vorliegen eines Werkvertrages nicht automatisch das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Etliche Werkverträge sind bei genauerer Betrachtung in Wahrheit versteckte Dienstverhältnisse, der Werkunternehmer in Wahrheit unselbständige Arbeitskraft des Werkauftraggebers. Stellt sich bei einem als Werkunternehmer tätigen Ausländer heraus, dass dieser eigentlich unselbständig beschäftigt ist, und hat dieser keine Arbeitsgenehmigung, so hat dies sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Ausländer unangenehme Folgen Geldstrafe, Aufenthaltsverbot).
Eine Tätigkeit, die im Rahmen eines Werkvertrags ausgeübt wird, gilt dann als selbständig, wenn sich die Tätigkeit durch folgende Merkmale auszeichnet:
* Fehlen der persönlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber (Dispositionsfreiheit hinsichtlich Arbeitsort, -zeit, und arbeitsbezogenes Verhalten)
* Eigene Betriebsstätte und Betriebsmittel
* (vollständige) Vertretungsbefugnis
* mehrere Auftraggeber bzw. Kunden
* Herstellung eines konkretisierbaren Werkes
Es ist nicht notwendig, dass diese Merkmale vollständig vorliegen, es kommt vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung des Werkvertragsverhältnisses an. Die Einschätzung, ob die Tätigkeit nun als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren ist, ist oftmals nicht einfach. Die einzige Möglichkeit hinsichtlich des Ausländerbschäftigungsgesetz darüber Sicherheit zu erlangen wäre, einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu stellen, der abzuweisen wäre, wenn eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
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