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Integrationsvereinbarung

Verpflichtung für NeuzuwandererInnen, einen Deutschkurs zu besuchen und eine Deutschprüfung erfolgreich zu absolvieren

Integrationsvereinbarung
Die Integrationsvereinbarung (IV) ist die Verpflichtung für NeuzuwandererInnen, einen Deutschkurs zu besuchen und eine Deutschprüfung erfolgreich zu absolvieren. Die IV gliedert sich in zwei Module:
• Modul 1 ist ein Alphabetisierungskurs im Ausmaß von 75 Stunden
• Modul 2 ist ein Deutschkurs, in dem neben Grundkenntnissen der deutschen Sprache Themen des Alltags mit staatsbürgerlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der europäischen und demokratischen Grundwerte vermittelt werden sollen. Das Modul 2 umfasst 300 Stunden und endet mit einer Abschlussprüfung auf der Stufe A 2 des Europäischen Referenzrahmens.

Kreis der Verpflichteten - Ausnahmen
Grundsätzlich haben alle Drittstaatsangehörigen, die nach dem 1. Jänner 2006 nach Österreich zuwandern, die IV einzugehen. Ausgenommen sind folgende Gruppen:
• EWR-BürgerInnen und deren Angehörige, die keine Niederlassungsbewilligung für ihren Aufenthalt brauchen.
• Kinder, die zum Zeitpunkt der Zuwanderung unter neun Jahre alt sind.
• Alte oder kranke Menschen, denen die Erfüllung der IV nicht zugemutet werden kann.
• AsylwerberInnen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte
• ZuwandererInnen, die erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von 24 Monaten nicht überschreiten wird (Diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages).

Erfüllung der IV
Der Verpflichtung zur Erfüllung der IV kann auf verschiedene Weise nachgekommen werden. Grundsätzlich sollen die angebotenen Deutsch-Integrationskurse bzw. Alphabetisierungskurse besucht werden. Es genügt aber auch der Nachweis bestimmter Qualifikationen, bei deren Vorliegen die IV als erfüllt angesehen wird. Konkret sind die einzelnen Module der IV erfüllt, wenn der/die verpflichtete Drittstaatsangehörige
• einen Nachweis über Kenntnisse des Lesens und Schreibens vorlegt (für Modul 1).
• einen Deutsch-Integrationskurs besucht und erfolgreich abschließt (für Modul 2);
• einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach Deutsch positiv abgeschlossen hat (für Modul 2);
• in Österreich das Unterrichtsfach Deutsch auf dem Niveau der 9. Schulstufe – unabhängig von der Dauer des Schulbesuchs - positiv abgeschlossen hat (für Modul 2);
• einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach Deutsch an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird (für Modul 2);
• einen Nachweis (z.B. Sprachdiplom) über ausreichende Deutschkenntnisse vorlegt (für Modul 2);
• über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife oder einem Abschluss in einer berufsbildenen mittleren Schule entspricht (für Modul 2);
• über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz verfügt (für Modul 2);
• eine Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft besitzt oder eine besondere Führungskraft im Sinne des AuslBG ist (für Modul 2). Dies gilt auch für seine Familienangehörigen.

Zeitplan und Aufschub
Drittstaatsangehörige, die zur Erfüllung der IV verpflichtet sind, haben diese binnen fünf Jahren ab Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erfüllen. Auf Antrag kann ihnen unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände dabei Aufschub gewährt werden, dieser Aufschub darf die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Der Aufschub kann auch mehrmals hintereinander gewährt werden kann. Der Alphabetisierungskurs (Modul 1) muss im ersten Aufenthaltsjahr abgeschlossen werden.

Sanktionen
Die Erfüllung der IV soll durch Sanktionen erzwungen werden. Wird mit der Erfüllung der IV nicht innerhalb von drei Jahren begonnen bzw. diese nicht innerhalb von fünf Jahren abgeschlossen, kann gegen den Verpflichteten eine Ausweisung verfügt werden, wenn er dafür alleine verantwortlich ist. Ferner kann eine Verwaltungsstrafe erlassen werden, wenn die IV nicht innerhalb von fünf Jahren erfüllt wird. Auch die Gewährung elementarer Rechte ist an die Erfüllung der IV geknüpft. So sind die Änderung des Aufenthaltszwecks, die Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltstitels oder der Familiennachzug von einer erfüllten IV abhängig.

Kosten
Grundsätzlich haben ZuwandererInnen für die Kosten der IV selbst aufzukommen. Eine durch Höchstsätze gedeckelte Kostenbeteilung des Bundes gibt es nur für das Modul 1 (Kostenbeteiligung 100%, wenn der Abschluss innerhalb eines Jahres erfolgt) und für das Modul 2, wenn es sich bei den Kursbesuchern um nachgezogene Familienangehörige handelt (Kostenbeteiligung 50%, wenn der Abschluss innerhalb von zwei Jahren erfolgt). Kritisch zu bemerken ist, dass in der Kostenkalkulation des Gesetzgebers bestimmte Kostenfaktoren nicht berücksichtigt wurden (Prüfungsgebühren, Kinderbetreuung, Schulungsunterlagen, etc.). Die tatsächlichen Kursgebühren, die ZuwandererInnen endgültig zu tragen haben, divergieren daher je nach Kursanbieter.

Weitere Informationen
Allgemeine Informationen zur Integrationsvereinbarung finden Sie auf der Website des Österreichischen Integrationsfonds:
http://www.integrationsfonds.at/index.php?option=content&task=view&id=6&Itemid=


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