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§115 FPG - Kriminalisierung von UnterstützerInnen von illegalisierten Menschen

Der Text bietet Information zu einem in letzter Zeit in der Öffentlichkeit diskutierten Thema: dem "Verstecken" von Menschen, deren Aufenthalt in Österreich nicht oder nicht mehr legal ist.

Alle Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (also "Fremde" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind) und sich längerfristig in Österreich aufhalten wollen, benötigen dazu einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) oder nach dem AsylG (Asylgesetz). Besitzen sie einen solchen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr, ist ihr Aufenthalt illegal.

Personen, die aus Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aus ihren Heimatländern fliehen und in Österreich Asylanträge (bzw. "Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz") stellen, haben während des laufenden Asylverfahrens in der Regel das Recht, sich vorläufig in Österreich aufzuhalten, während der Anfangsphase des Verfahrens, in welcher zunächst die Zulässigkeit des Asylverfahrens festgestellt werden soll, jedoch nur in den Erstaufnahmestellen des Bundesasylamtes.

Ist ein Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet -- ab der Entscheidung der Berufungsinstanz, des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) -- , so ist ab diesem Zeitpunkt der Aufenthalt der betreffenden Person illegal. Häufig kann jedoch durch die Erhebung eines sogenannten "außerordentlichen Rechtmittels", und zwar einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, eine Überprüfung der Entscheidung des UBAS erwirkt werden. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gewähren diesen Beschwerden oft "aufschiebende Wirkung", was
bedeutet, dass die entsprechenden Bescheide nicht vor einer endgültigen Entscheidung vollstreckt werden dürfen und den betroffenen Personen weiterhin die Rechtsstellung eines/r Asylwerbers/in zukommt, wodurch der Aufenthalt wieder legalisiert ist. Die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird für AsylwerberInnen übrigens mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes, der den UBAS ersetzt, vorraussichtlich mit Sommer 08 abgeschafft.

Eine andere Möglichkeit, den Aufenthalt einer "illegalisierten" Person wieder zu legalisieren, ist die Stellung eines erneuten Asylantrages, wenn sich im Heimatland oder in der Person selbst maßgebliche Umstände geändert haben, die nunmehr die Gewährung von Asyl notwendig machen, um die betreffende Person vor Verfolgung im Heimatland zu schützen.

Auch Umstände, die im Asylverfahren nach alter Rechtslage nicht berücksichtigt werden, können dazu führen, dass die betroffenen Personen eigentlich ein Recht darauf haben, in Österreich zu bleiben (etwa zur Wahrung ihres verfassungsrechtlich geschützten Rechtes auf Familienleben, wenn sie während des laufenden Asylverfahrens in Österreich eine Familie gegründet haben). Nach dem Ende eines laufenden Asylverfahrens können derartige Argumente in einem Verfahren zur Erlangung einer humanitären Niederlassungsbewilligung berücksichtigt werden. Bis eine solche allenfalls erteilt wird, ist die betreffende Person allerdings ebenfalls offiziell illegal in Österreich aufhältig.

Es bestehen also mehrere Möglichkeiten, wonach eine Person, deren Aufenthalt in Österreich illegal ist, letztlich doch legal in Österreich bleiben darf. Ihre (nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) mögliche)
Festnahme, ihre Inhaftierung in der polizeilichen Schubhaft und ihre Abschiebung würden daher ihre Rechte verletzen.

Will man eine betroffene Person vor derartigen Folgen bewahren und bietet man ihr Unterkunft oder andere Mittel, um den fremdenpolizeilichen Verfahren zu entgehen, so macht man sich jedoch möglicherweise nach § 115 FPG (Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt) strafbar.

Das FPG sieht vor, dass jemand, der einem Menschen den unbefugten Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU mit dem Vorsatz erleichtert, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (also Schubhaft und Abschiebung) zu verhindern, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (die sich nach dem Einkommen berechnen) zu bestrafen ist.

Laut Zeitungsberichten wurden im Jahr 2006 bereits sechs Personen nach § 115 FPG verurteilt, von denen drei ihren Familienangehörigen den sogenannten unbefugten Aufenthalt erleichtert haben.

Zahlreiche Personen haben dennoch bereits öffentlich angekündigt, weiterhin Menschen in Not vor fremdenpolizeilichen Maßnahmen schützen zu wollen. siehe z.B. http://www.gegenabschiebung.wordpress.com

Wir verurteilen die Kriminalisierung von Menschen, die Illegalisierten helfen!
Hilfe für Menschen zur Straftat zu machen ist ein Armutszeugnis für einen Staat!
Kein Mensch Ist Illegal!


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