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Afamefuna bekommt Asyl in 2. Instanz!

Elena, Afamefuna und Obinna Ndukwe

Elena, Afamefuna und Obinna Ndukwe

Ende Juni haben wir an Sie appelliert, sich für Afamefuna, Elena, das noch ungeborene Kind und Obinna einzusetzen. Nun hat Afamefuna Asyl! Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erkannt, dass Afamefuna einen Rechtsanspruch darauf hat, bei seiner Familie in Österreich zu bleiben.

Der Hintergrund

Afamefuna hat Ende Juni einen Antrag auf Asylerstreckung in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen gestellt. Die zuständige Referentin, Mag.a Barbara Karnberger, war allerdings der Ansicht, über Afamefunas Asylantrag wäre schon entschieden worden - und das, obwohl sich sein erster Asylantrag nicht auf denselben Rechtsgrund bezogen hat. Er wurde in die Schubhaft nach Salzburg überstellt, obwohl die Verantwortlichen durchaus wussten, dass sie mit der beabsichtigten Entscheidung gravierend rechtswidrig handelten.

Daraufhin fanden zahlreiche Interventionen in der Erstaufnahmestelle und bei der Fremdenpolizei statt - nicht nur durch seinen Rechtsanwalt und uns, auch Sie haben uns tatkräftig unterstützt, indem Sie E-Mails und Briefe an die Verantwortlichen geschrieben oder bei ihnen angerufen haben.
siehe auch: Afamefuna in Schubhaft!

Die Änderung der Strategie

Bei der nächsten Einvernahme wurde uns gesagt: Es läge nun doch keine „entschiedene Sache“ vor, aber Afamefuna hätte aufgrund zweier Verurteilungen ein „besonders schweres Verbrechen“ verübt, deshalb läge ein Asylausschlussgrund vor. Wir haben der Erstaufnahmestelle vergleichbare Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vorgelegt, die bestätigen, dass dem nicht so ist. Diese wurden im negativen Bescheid der Erstaufnahmestelle allerdings ignoriert, da sie „auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien“. Selbst das Vorliegen eines nun mehr als drei Jahre lang andauernden intensiven Familienlebens wurde angezweifelt. Afamefuna wurde wegen seiner „Gemeingefährlichkeit“ auch die aufschiebende Wirkung aberkannt, d.h. das Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens entzogen.

Schubhaft trotz Aufenthaltsrecht

Gegen den negativen Bescheid haben wir Mitte Juli Berufung eingelegt. Das zuständige Senatsmitglied beim Unanhängigen Bundesasylsenat hat zu Recht erkannt, dass an der Schwere seiner Straftaten Zweifel bestehen und Afamefuna die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit konnte der Zweck der Schubhaft - die Abschiebung - nicht mehr erreicht werden. Die einzig logische Konsequenz wäre also die Entlassung von Afamefuna gewesen. Der zuständige Fremdenpolizist, Nikolaus Schantl, verweigerte dies allerdings - er war davon überzeugt, dass auch der Unabhängige Bundesasylsenat negativ entscheiden würde und behielt ihn in Schubhaft. Einzig einer Verlegung in die Schubhaft nach Wien wurde Ende Juli zugestimmt. Afamefuna wurde Anfang August erneut Vater, seinen Sohn Ikenna durfte er aber zunächst nur einmal pro Woche durch eine Glasscheibe betrachten, wenn seine Familie ihn besuchte. Die ständigen Sorgen um seine Familie führten dazu, dass er Depressionen und eine Angststörung entwickelte.

Asylgewährung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat

Anfang September fand endlich die Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat statt, an der auch ein Vertreter des Bundesasylamtes teilnahm. Der Verhandlungsleiter erkannte, dass nach der bindenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei Afamefuna kein besonders schweres Verbrechen und damit auch kein Asylausschlussgrund vorliegt und gewährte ihm Asyl. Nach wenigen Tagen erhielt Afamefuna seinen positiven Asylbescheid und wurde endlich aus der Schubhaft entlassen.

Vielleicht können Sie die Familie Ndukwe erneut unterstützen?

Die Freude über den positiven Asylbescheid ist sehr groß – Afamefuna ist bereits auf Arbeitssuche. Er würde gerne als Hilfskraft in einem handwerklichen Beruf, in einem Restaurant, als Portier,... arbeiten. Wenn Sie jemanden kennen, der ihm den Einstieg ins Berufsleben ermöglichen könnte  – melden Sie sich bei uns!
Anprechpersonen: Nina Jakober, Daniel Bernhart, Tel. 01/533 72 71

Was nachdenklich stimmt…

So erfreulich es ist, dass schlussendlich Afamefunas Rechtsanspruch auf ein gemeinsames Leben mit seiner Familie letztendlich durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erkannt wurde, so nachdenklich stimmen auch folgende Tatsachen: Der Erstaufnahmestelle Traiskirchen war von Beginn an der gesamte entscheidungsrelevante Sachverhalt bekannt - anstatt Afamefuna aber sofort Asyl zu gewähren, wurde zunächst beabsichtigt, eine komplett rechtswidrige Entscheidung zu treffen. Erst durch heftigen Widerstand von Seiten seiner RechtsvertreterInnen und der Öffentlichkeit wurde davon abgesehen. Stattdessen wurde mit der Strategie des „Schwerverbrechers“ versucht, Afamefuna seinen Rechtsanspruch zu verwehren, obwohl der Erstaufnahmestelle teilweise dieselben Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vorgelegt wurden, die auch der Unabhängige Bundesasylsenat als entscheidungsrelevant erachtete.

Zudem: Obwohl Afamefuna ein Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens zugesprochen wurde, wurde er nicht aus der Schubhaft entlassen. Er konnte seiner Frau nicht unterstützend zur Seite stehen, die in den letzten Wochen der Schwangerschaft seine Hilfe dringend benötigt hätte, die Geburt seines zweiten Sohnes Ikenna nicht miterleben und sich nicht um seinen kleinen Sohn Obinna kümmern, obwohl ein Psychologe dringend von einer Trennung abgeraten hatte. Diese psychisch gravierend belastende Trennung der Familie für zweieinhalb Monate wäre nicht nötig gewesen, wenn sich auch die Erstaufnahmestelle bereits an den ohnehin restriktiven Gesetzen orientiert hätte.

Was das für uns bedeutet

Mit der Einführung des Asylgesetzes 2005 werden Menschenrechte stark eingeschränkt, Traumatisierte abgeschoben, Verfahrensrechte stark eingeschränkt, RechtsvertreterInnen kriminalisiert und Flüchtlinge in so genannte „sichere“ EU-Länder oder ihre Herkunftsstaaten abgeschoben, bevor geprüft wurde, ob sie dort Verfolgungen ausgesetzt sind. Österreich verfolgt innerhalb der Festung Europa die restriktivste Asyl- und Fremdenpolitik. Doch selbst, wenn innerhalb dieser durch Abschottung gekennzeichneten Gesetzgebung ein Rechtsanspruch auf Asyl abzuleiten wäre, wird versucht, diesen zu untergraben.

Für die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bedeutet das:

Wir fordern weiterhin eine Gesetzgebung, die sich nicht an politischer Willkür und Abschottungstendenz, sondern an Menschenrechten und dem Schutzbedürfnis verfolgter Menschen orientiert.

Innerhalb der menschenrechtswidrigen Gesetzgebung und politischen Rahmenbedingungen fordern wir, dass Flüchtlingen zumindest ihre minimalen noch verbliebenen Rechte auch zugestanden werden.


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